Verfahren für das Erstellen von Schulgeldbescheinigungen

Das Erstellen der Schulgeldbescheinigungen für die Steuererklärungen bedeutet einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, den wir minimieren möchten. Eine Bescheinigung der Schule über die Höhe der geleisteten Schulgeldzahlung ist laut Finanzamt Magdeburg und übergeordneter Stellen nicht erforderlich und wird auch nicht vom Einkommenssteuergesetz verlangt. Der Nachweis der erfolgten Schulgeldzahlung soll durch den Steuerpflichtigen selbst erbracht werden.

Für den Abzug der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist der Nachweis erforderlich, dass es sich um eine staatlich genehmigte bzw. anerkannte Ersatzschule handelt. Das ÖDG ist in die entsprechende Liste der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 16.6.2008, S 2221 - 45 - St 224 aufgenommen. Diese Liste liegt allen Finanzämtern des Landes Sachsen-Anhalt vor. Dadurch ist dieser geforderte Nachweis erbracht.

Außerdem könnte der Nachweis verlangt werden, dass das Schulgeld nur für die eigentlichen Zwecke zum Betreiben des Schulbetriebes erhoben wird.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher eigentlich durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ausfallen. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

Auf der Homepage der Domschulen ist eine Bescheinigung darüber abgelegt, dass das Schulgeld ausschließlich für den Schulbetrieb verwendet wird und Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, für Klassenfahrten oder andere Veranstaltungen davon nicht beglichen werden. Diese Bestätigung können Sie sich bei Bedarf ausdrucken.

Sie wird von den hiesigen Finanzämtern jedoch bisher nicht eingefordert.

Ab dem Schuljahr 2013-14 steht dieser Hinweis auch in den neu abgeschlossenen Schulverträgen. Für Ihre Steuererklärung reicht es daher aus, wenn Sie als Steuerpflichtiger eine Aufstellung Ihrer Zahlungen anfertigen und diese gegebenenfalls mit den betreffenden Kontoauszügen einreichen, entweder alle oder den des ersten und des letzten Monats des Schulbesuches Ihres Kindes im betreffenden Kalenderjahr (also z. B. Januar und Dezember). Außerdem empfiehlt es sich, eine Kopie des Schulvertrages einzureichen.

Wenn Sie darüber hinaus eine Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Schulgeldzahlung wünschen, bitte ich um Verständnis dafür, dass ab dem Steuerjahr 2012 und ab dem 01.01.2013 für das Erstellen dieser Bescheinigung eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € erhoben wird.