Zur Finanzierung unserer Schule ist die Erhebung eines Schulgeldes notwendig.

1. Monatliches Schulgeld

1.1. Der Schulträger erhebt zur Finanzierung ein Schulgeld. Dieses ist von den Eltern jeweils für das laufende Schuljahr zu entrichten. Das Schulgeld wird einkommensunabhängig erhoben.

1.2. Ab 01.02.2023 gilt an der Evangelischen Domgrundschule folgende Schulgeldstaffelung, die schulformübergreifend für die Domschulen Magdeburg gewährt wird:

  • monatlicher Schulgeldbetrag für das erste Kind:    135,00 EUR
  • monatlicher Schulgeldbetrag für das zweite Kind:  125,00 EUR
  • monatlicher Schulgeldbetrag für das dritte und jedes weitere Kind:  115,00 EUR.

Die Ermäßigungen gelten nur für Geschwisterkinder, die die Domschulen besuchen.

1.3. Dieser finanzielle Beitrag soll jedoch keinem Kind den Zugang zu unserer Schule verschließen. Es besteht daher die Möglichkeit für Eltern, die sich das Schulgeld nicht oder nicht in voller Höhe leisten können, ein Stipendium zu beantragen.
(siehe 4.6 und 4.7.)

2. Aufnahmegebühr

2.1. Die einmalige Aufnahmegebühr für die Domschulen Magdeburg beträgt 125,00 € pro Schüler/Schülerin. Sie ist 4 Wochen nach der schriftlichen Bestätigung der Auf-nahme durch das Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. (Poststempeldatum) fällig und ist sofort zu entrichten.

2.2. Bei Kündigung des Schulvertrages bleibt die Anmeldegebühr fällig bzw. wird nicht zurückgezahlt.

3. Festsetzung des Schulgeldes

3.1. Das Schulgeld wird vom Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. (Schulträger) festgesetzt.

3.2. Das Schulgeld ist ein Jahresbetrag für den Zeitraum vom 1.8. eines Kalenderjahres bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres; es ist im Voraus zu entrichten. Das Schulgeld wird in 12 monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Die Schulgeldzahlung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren. Der Einzug erfolgt bei monatlicher Zahlungsweise zum 15. eines jeden Monats.

3.3. Das Schulgeld wird auch während der Ferien, bei befristetem Unterrichtsausfall aufgrund höherer Gewalt und bei längerer Abwesenheit des Schülers/der Schülerin, z.B. durch Krankheit, in voller Höhe erhoben.

3.4. Notwendige Veränderungen des Schulgeldes werden den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit einer Frist von drei Monaten angezeigt.

4. Schulgeldbefreiungen

4.1. Schulgeldpflichtige können auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Absätze ganz oder teilweise von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden.

4.2. Schulgeldpflichtige,

a) die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) erhalten
oder
b) deren Einkommen die in Nr. 4.3 und Nr. 4.4 angegebenen Bedarfssätze nicht übersteigt, werden in vollem Umfang von der Zahlung des Schulgeldes befreit.

4.3. Die Bedarfssätze orientieren sich an den Berechnungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II i.V.m. SGB XII in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Im Falle einer gesetzlichen Änderung des Regelbedarfes werden die Bedarfssätze in angemessenem Umfang entsprechend geändert. Die Bedarfssätze setzen sich aus den Regelbedarfen, den unter Nr. 4.4 aufgeführten Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie den Mehrbedarfen (z. B. bei Schwangerschaft) zusammen.

Die Regelbedarfssätze betragen derzeit (Stand: 1.1.2024):

1. Alleinerziehende/ Alleinstehende                          563,00 EUR
2. Zwei Partner in einer Bedarfsgemeinschaft     506,00 EUR
3. Volljährige in stationären Einrichtungen            451,00 EUR
3. Haushaltsangehörige:
        a) Kinder bis 5 Jahre:                           357,00 EUR
        b) Jugendliche 6 bis 13 Jahre:        390,00 EUR
        c) Jugendliche 14 bis 17 Jahre:      471,00 EUR
        d) Jugendliche 18 bis unter 25 Jahre:   451,00 EUR

4.4.
Der Bedarfssatz für die Unterkunft richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder und der von der Kommune erlassenen Unterkunftsrichtlinie in der jeweils aktuell gültigen Fassung.


4.5.
Schulgeldpflichtige, deren Einkommen die Regelbedarfssätze gemäß Nr. 4.3 um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt, erhalten eine Ermäßigung von 50 v.H.

4.6. Abweichend von Nr. 4.2 und Nr. 4.5 können Schulgeldpflichtige beim Vorliegen schwerwiegender Gründe ganz oder teilweise vom Schulgeld befreit werden.

4.7. Anträge auf Schulgeldbefreiung sind schriftlich beim Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. einzureichen und unter Beifügung von Nachweisen zu begründen. Die Schulgeldbefreiung wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht. Soweit das Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. den Anträgen entspricht, gelten sie jeweils ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht für die Dauer des Schuljahres.

5. Lernmittel

5.1. Für die Kosten der Lernmittel wendet das Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V. den Runderlass des MK vom 12.3.2008 (SVBl. LSA 4/2008, S. 130) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Lehrmittelkostenentlastungsverordnung vom 30.04.2003 (GVBl. LSA S. 196) in seiner jeweils geltenden Fassung an.

5.2. Für den teilweisen oder ganzen Erlass der Lernmittelkosten gelten die Regelungen über die Schulgeldbefreiungen entsprechend.

6. Abschlussbestimmungen

6.1. Diese Schulgeldregelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt für die Evangelische Domgrundschule Magdeburg.

Magdeburg, den 01.01.2024

Kuratorium des Ökumenischen Domgymnasiums Magdeburg e.V.

Da die finanzielle Situation des Elternhauses bei der Aufnahme von Schülern keine Rolle spielen soll und darf, besteht die Möglichkeit, über den Freundeskreis Stipendien zu beantragen. Auskünfte dazu erteilt das Sekretariat.

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